• Können Helfer/-innen für die Geflüchteten Angelegenheiten regeln?

    → Auskünfte an Dritte können nur erteilt werden, wenn eine Schweigepflichtsentbindung vorliegt (formlos).

 

  • Was ist eine Bedarfsgemeinschaft (BG)?

    → Eine BG besteht aus einer oder mehreren Personen. Sie leben zusammen in einem Haushalt. Mindestens eine Person muss erwerbsfähig sein. Die Mitglieder der BG können bestehen aus (Ehe-)Partnern und Kindern. Nicht zu einer BG gehören: Tanten, Onkel, Großeltern, Freunde, Kinder über 25 Jahre, usw.


  • Muss der Antrag in PDF Form ausgedruckt und unterschrieben werden?

    → JA: Der Antrag muss unterschrieben werden, dann hochgeladen und per www.jobcenter.digital oder per Post versandt werden.


  • Welche Unterlagen der Registrierung werden zur Antragsstellung benötigt?

    → Durch die Erfassung im Ausländerzentralregister (Stadt Augsburg) nach §81(3) AufenthG wird eine Fiktionsbescheinigung erstellt, diese ist für die Antragsstellung ausreichend. Der Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG wird dann später ausgestellt und kann nachgereicht werden.


  • Muss ich meinen Pass UND die Geburtsurkunde einreichen?

    → Nein: Der Pass (Ausweis/ Reisepass/ etc.) ist ausreichend. Die Geburtsurkunde benötigen wir nur als Ersatz für den Pass bzw. bei Kindern, die noch keinen Pass besitzen.


  • Müssen die angeforderten Ausweise / Reisepässe / Geburtsurkunden aller Personen übersetzt eingereicht werden?

    → NEIN. Der Ausweis / Pass ist international gültig.
    Aber in lateinische Lettern übertragene (transliterierte) Namen und Geburtsorte bei den Geburtsurkunden der Kinder sind für die Bearbeitung eine große Hilfe.
    Wenn Sie eine Kopie des Ausweisdokumentes erstellen, können Sie auf die Kopie direkt daneben schreiben. (Bitte reichen Sie uns immer nur Kopien ein, keine Originale, außer wir bitten Sie explizit darum.)

  • Darf bei jeder Bank ein Konto eröffnet werden?

    → Die Banken haben unterschiedliche Voraussetzungen für eine Kontoerstellung. Oft muss z.B. ein Nachweis über eine Steuer-ID vorgelegt werden. Manche Banken verzichten aktuell aber auf diese Nachweise, sie benötigen nur eine Wohnsitzmeldung.

  • Ist es egal, bei welcher Krankenkasse man sich (mit den Familienmitgliedern) anmeldet?

    → JA. Sobald Sie sich bei einer Krankenkasse angemeldet haben erhalten Sie eine Bestätigung, dass Sie ein Mitglied werden und eine Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.) erhalten werden. Diese Bestätigung ist für den Antrag bei uns im Jobcenter vorerst ausreichend. 

  • Gibt es ein Formular für die „Erklärung, dass das Jobcenter eine Sozialversicherungsnummer beantragen soll“?

    → NEIN. Ein Formular ist nicht erforderlich, eine formlose Erklärung ist ausreichend mit der Info, dass man noch keine Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.) beantragt hat. Wichtig ist aber anzugeben, bei welcher Krankenkasse man versichert werden möchte. Andernfalls, erhalten Sie erstmal keine Krankenversicherung.


  • Ich bin verheiratet, aber ohne Ehemann eingereist. Wird dieser trotzdem berücksichtigt?

    → Nein: Der Ehemann wird nicht als Mitglied der BG berücksichtigt.


  • Ich wurde bei Verwandten/ Freunden aufgenommen. Wird deren Einkommen miteinbezogen?

    → Nein : Das Einkommen wird nicht angerechnet.



  • Muss ich Vermögen in Form von Häusern in der Ukraine angeben?

    → Nein: Vermögen in der Ukraine kann nicht mobilisiert werden und wird nicht berücksichtigt.


  • Muss ich Vermögen in Form von meinem Auto angeben?

    → Nein: Auch dieses Vermögen wird bei uns nicht angerechnet.


  • Werden Rente und Kindergeldzahlungen aus der Ukraine angerechnet?

    → Ja: Diese Zahlungen werden berücksichtigt.


  • Wie hoch darf meine Miete sein?

    → Eine Übersicht der Mietobergrenzen finden Sie HIER.


  • Wann erhalte ich einen Bewilligungsbescheid?

    → Sobald alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden und die Bearbeitung abgeschlossen ist. Voraussetzung für eine Bewilligung ist zudem die gesetzliche Änderung, erst danach dürfen Bewilligungsbescheide gedruckt und Zahlungen angewiesen werden.


  • Wann muss ich einen Antrag beim Amt für soziale Leistungen stellen, statt beim Jobcenter?

    → Wenn die Altersgrenze zum Renteneintritt (über 65 J. und 10 M.) überschritten ist
    → wenn Altersrente nach ukrainischem Recht bezogen wird
    → wenn Kinder im Alter unter 15 Jahre ohne Elternteil eingereist sind.


  • Darf ich in Deutschland eine Arbeitsstelle annehmen?

    → Die Erwerbstätigkeit ist durch die Registrierung im Ankerzentrum oder Ausländerzentralregister erlaubt.


  • Wird mein Antrag schneller bearbeitet, wenn ich den Antrag schon vorab zusende und weitere Unterlagen erst danach?

    → Nein: Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Wenn Sie die Unterlagen einzeln einreichen verzögert es die Bearbeitung sogar.

  • Was muss ich beachten wenn ich wegfahre für mehrere Tage?

    Bei einer Ortsabwesenheit (OAW) muss das Jobcenter informiert werden!
    Bitte melden Sie sich hierzu unter der Service-Hotline 0821 - 3151 700 (Kontakt). Wenn Sie wieder zurück sind, geben Sie uns hier bitte auch sofort Bescheid.

    Sie können 21 Kalendertage pro Jahr verreisen und erhalten trotzdem weiter Bürgergeld. Sind es mehr Tage muss eine Absprache mit Ihrer/ Ihrem Berater/-in erfolgen. Es können dann für die weiteren Tage aber keine Leistungen gezahlt werden.

Anschrift
Jobcenter Augsburg-Stadt
August-Wessels-Str. 31 und 35
86156 Augsburg

Servicecenter: +49 821 / 3151-700
Hotline: +49 821 / 24135-230


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